Bünde im Nationalsozialismus
Ein Quellenverzeichnis präsentiert vom Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Bünde


Stadt Bünde
Der Bürgermeister

24. Oktober 1933

An
die Gauleitung der NSDAP,
zu Händen des Gaupropagendaleiters,
M ü n s t e r i.W.


Sehr geehrter Herr Homann!

Die Interessen einer unserer ersten Zigarrenfabriken und ihrer Arbeiter veranlassen mich, Sie zu bitten, mit zusammen mit der einen Inhaberin des genannten Betriebes baldmöglichst eine kurze Unterredung zu gewähren. Die Firma Gebrüder Bastert hat bei einer bekannten württembergischen Metallwarenfabrik einen sehr geschmackvollen Zigarrenkasten für Geschenkpackungen bestellt, der das Bild des Herrn Reichskanzlers in sauberer und durchaus geschmackvoller künstlerisch einwandfreier Darstellung (Strichätzung) trägt. Die Ausführung hat den Beifall des württembergischen Werbemuseums gefunden, von dem ein Gutachten vorgelegt werden kann. Symbole der nationalen Bewegung sind mit Rücksicht auf das Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 12. Mai absichtlich vermieden worden. Nun fallen aber nach der neuen strengeren Auslegung des Gesetzes auch die Bilder der Führer unter die Symbole. Ich halte diese Auffassung für durchaus berechtigt. Für verkehrt halte ich jedoch die Auffassung, die offenbar in Minden vertreten wird, daß die Verwendung solcher Bilder auch in geschmackvollster Ausführung ausnahmslos zu verbieten sei. Dieser Standpunkt scheint mir umso weniger haltbar, als andererorts eine mildere Handhabung vorzuherrschen scheint, sodaß man die Bilder der Führer zum Teil in Darstellungen im Handel findet, die jedem geschmacklichen Empfinden Hohn sprechen. Nun hat die Sache aber noch eine sehr ernste wirtschaftliche Seite, die in dem hier in Frage kommenden Beispiel sehr deutlich wird. Die Firma Bastert hat den Auftrag im guten Glauben erteilt und sich mit einem sehr ansehnlichen Kapital dafür festgelegt. Bei Nichtabnahme oder etwaiger späterer Untersagung den Verkaufs würde sie einen schweren Verlust erleiden, der sich in den Beschäftigungsverhältnissen bei der Firma auswirken müsste. Es kommt aber hinzu, daß schon jetzt sehr zahlreiche Bestellungen auf den Artikel vorliegen, der gerade als Weihnachtsgeschenk sehr geeignet ist, sodaß noch etwa 100 Arbeiter für mindestens 6 Wochen mit den Zigarren, für diese Packung beschäftigt werden könnten. Es muß daher die Zulassung der Packung angestrebt werden. Dabei würde ein Gutachten der Propagandastelle entscheidend sein. Die Angelegenheit ist sehr dringlich und duldet keinen weiteren Aufschub. Es kann daher Ihr Besuch in Bünde am Montag nicht abgewartet werden, und ich bitte uns Gelegenheit zu einer Rücksprache noch an einem Vormittag dieser Woche, wenn irgend möglich Donnerstag, gewähren zu wollen. Einverständnis und den genauen Termin bitte ich mich möglichst telegrafisch oder fernmündlich wissen zu lassen. Für Ihre freundliche Unterstützung der Sache glaube ich Ihnen im voraus danken zu dürfen.



Heil Hitler!
Dr. Moes

(Stadtarchiv Bünde, Gesetz zum Schutz der nationalen Symbole)



Auszug aus der im Jahre 1939 erlassenen Betriebsordnung der Fa. Edwin Kranz, Bünde:

„Führer und Gefolgschaft der Firma Edwin Kranz arbeiten zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat durch Förderung und Aufrechterhaltung des Betriebes. Die Mitarbeiter des Betriebes bilden zusammen mit dem Inhaber als dem Führer eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934. Wer der Betriebsgemeinschaft angehört oder ihr beitreten will, muss sich innerhalb und außerhalb des Betriebes der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung und Weltanschauung fügen. Da hierdurch die Betriebsgemeinschaft auf gegenseitiges Vertrauen zwischen Führer und Gefolgschaft und auf der Innehaltung jeder pflichtmässigen Arbeit sowie auf der Ehre jedes Betriebsangehörigen beruht, ist im Betrieb kein Raum für Verhetzung, Missgunst, Neid, Nörgelei und Streitsucht vorhanden. (...) Gewünscht wird beim Beginn des Arbeitsverhältnisses die Zugehörigkeit zur Deutschen Arbeitsfront. (...) Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach Beratung im Vertrauensrat: 1. wegen erheblichen Verstosses ... wider den Geist der Betriebsgemeinschaft.“


(Staatsarchiv Detmold, D 3 Minden, Nr. 302)